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Berichtigung durch Insolvenzschuldner
Das Insolvenzgericht kann die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers versagen, wenn der Insolvenzschuldner seine Obliegenheiten verletzt, also z. B. Zahlungen nicht an den Insolvenzverwalter, sondern an Insolvenzgläubiger leistet (§§ 295, 296 InsO). Der BGH weist in seinem Beschluss v. - IX ZB 211/09 NWB FAAAD-40301 darauf hin, dass es für den Insolvenzschuldner gleichwohl eine Berichtigungsmöglichkeit gibt: Das Insolvenzgericht kann die Restschuldbefreiung nicht versagen,
wenn der Schuldner die Aufnahme einer Tätigkeit nachträglich mitteilt und den Betrag dem Treuhänder bezahlt, den er diesem bisher vorenthaltenen hat. Dies muss geschehen, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist, oder
solange der Schuldner nach freiw...