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NWB BB 7/2010 S. 201

Unternehmensgründung mit Musterprotokoll kann teuer werden

Mandanten, die eine GmbH oder Unternehmergesellschaft (UG, haftungsbeschränkt) mit Musterprotokoll gründen wollen, sollten bedenken, dass bei nachträglichen Änderungen die Formvorschriften für Satzungsänderungen aus dem GmbH-Gesetz berücksichtigt werden müssen. Änderungen des Gesellschaftervertrags müssen demnach mit einer 3/4-Mehrheit beschlossen und notariell beurkundet werden. Andernfalls kann das Registergericht eine Änderung bzw. Eintragung ablehnen (vgl. ). Empfehlen Sie betroffenen Mandanten daher, sich im Vorfeld sehr genau zu überlegen, ob das Musterprotokoll mit seinen Standardvorgaben wirklich ausreicht oder ob es nicht günstiger ist, einen individuellen Gesellschaftervertrag zu erstellen.

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