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FG Niedersachsen | Abzug der Verluste von Tochtergesellschaften in anderen EU-Staaten bei der deutschen Muttergesellschaft
(1) Die Grundsätze der EuGH-Entscheidung „Marks & Spencer” sind wohl auf die deutsche Organschaft übertragbar. (2) Dennoch kann eine deutsche Muttergesellschaft „finale Verluste” von Tochtergesellschaften in anderen EU-Staaten nur dann von ihrem Einkommen abziehen, wenn sie sich im Voraus rechtsverbindlich zur Verlustübernahme verpflichtet hat (EFG 2010 S. 815).
In der Rechtssache „Marks & Spencer” zu den Regelungen der britischen Konzernbesteuerung hat der NWB ZAAAB-79456 Slg. 2005, I-10837) entschieden, dass die Berücksichtigung von Verlusten einer Tochtergesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, bei der Muttergesellschaft grundsätzlich nicht gemeinschaftsrechtlich geboten ist. Nur Verluste von Tochtergesellschaften, die in deren Ansässigkeitsstaat infol...