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Einkommen-/Lohnsteuer | Keine Einbeziehung der Beiträge für eine Einzelversicherung in die Durchschnittsberechnung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG
Beiträge zu Direktversicherungen können nur dann in die Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG einbezogen werden, wenn ein gemeinsamer Versicherungsvertrag vorliegt. Direktversicherungen, die nach einem Wech S. 476sel des Arbeitgebers beim neuen Arbeitgeber als Einzelversicherungen fortgeführt werden, erfüllen diese Voraussetzung nicht (Bezug: § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Nach § 40b Abs. 1 Satz 1 EStG in der bis gültigen Fassung (EStG a. F.) kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer von den Beiträgen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers und von den Zuwendungen an eine Pensionskasse unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Pauschsteuersatz von 20 % der Beiträge und Zuwendungen erheben, soweit die zu besteuernden Beiträge des Arbeitgebers je Arbeitnehmer im Kalenderjahr 1.752 € nicht überste...