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Teilnahme einer Englischlehrerin an einer Auslandsgruppenreise nach Dublin
(1) Zur Klärung der Veranlassungsbeiträge bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise gelten auch nach der Entscheidung des Großen Senats des die früher von ihm entwickelten Abgrenzungsmerkmale weiter. (2) Haben nicht nur berufliche Gründe den Stpfl. bewogen, die Reisekosten zu tragen, ist zu prüfen, ob die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge voneinander abgrenzbar sind. (3) Im Fall der Abgrenzbarkeit sind die Reisekosten in Werbungskosten und Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt vor allem das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile in Betracht (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 EStG).
Das Urteil gilt sinngemäß auch für den Betriebsausgab...