BGH Beschluss v. - IX ZB 3/07

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Traunstein, 4 T 983/06 vom AG Traunstein, 4 IN 210/04 vom

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist weder nach § 574 Abs. 2 ZPO noch entsprechend § 544 Abs. 7 ZPO zulässig.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Seit Einlegung der Rechtsbeschwerde ist geklärt, dass nach § 19 Abs. 2 InsVV auf vorläufige Insolvenzverwaltungen, die vor dem begonnen und geendet haben, wie hier, § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 InsVV in der Fassung vom anzuwenden sind (, ZInsO 2008, 1321, 1322 Rn. 7 bis 9; v. - IX ZB 181/06, ZInsO 2010, 350 Rn. 5). Die Berechnungsgrundlage der Vergütung bestimmt sich daher für den Beteiligten zu 1 ohne weiteres nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zur Auslegung der §§ 10, 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV aufgestellt hat (vgl. BGHZ 165, 266, 274; 168, 321, 324 ff). Diesen ist das Beschwerdegericht gefolgt und hat die Liegenschaften des Schuldnervermögens unter Abzug der Grundpfandrechte bewertet.

2. Entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung ist auch nicht ersichtlich, dass das Beschwerdegericht bei seiner Verneinung einer erheblichen Beschäftigung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit den von Grundpfandrechten belasteten Liegenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. a) InsVV von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichende Maßstäbe zugrunde gelegt oder erhebliches Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG übergangen hat. Das ergibt sich im Beschwerdefall schon aus nachstehender Vergleichsüberlegung:

Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters war den Umständen nach der eines Zwangsverwalters ähnlich, jedoch mit Beschränkung auf die Sicherungsfunktion seines Amtes. Als Zwangsverwalter hätte der Rechtsbeschwerdeführer nach seinem Vortrag über die Höhe der vereinnahmten Mieten Anspruch auf eine Regelvergütung gemäß § 18 ZwVwV von 11.550 EUR gehabt. Hier sind ihm neben der insolvenzrechtlichen Regelvergütung tätigkeits- und zeitbezogene Zuschläge von jeweils 10 v.H., zusammen 4.096,12 EUR zugebilligt worden. Zulässigkeitsbegründende Einwände gegen diese Ausübung des tatrichterlichen Festsetzungsermessens sind angesichts der auf die Vermögenssicherung beschränkten Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters und seiner Entlastung durch ein privates Hausverwaltungsunternehmen für die 23 Wohnungen des Schuldners in Berlin nicht erkennbar.

Fundstelle(n):
HAAAD-44580