Bei einem im Einheitswert-Ertragswertverfahren zu bewertenden Neubau-Grundstück ist die übliche Miete 1964 mangels Vergleichsmieten
nach Möglichkeit einem Mietspiegel zu entnehmen (in Hamburg dem "Mietespiegel" 1964 für Wohnungen oder dem RDM-"Preisspiegel"
1964 für Läden und Büros).
Bei veränderten heutigen Gegebenheiten der Lage ist auf diese abzustellen und nicht auf die frühere Nutzung und Umgebung des
Grundstücks; bei der Zuordnung einer Spiegelmiete aus einer für 1964 angegebenen Preisspanne ist die Hafencity mit der Innenstadt
vergleichbar und kommt es nicht auf einen Vergleich früherer Bodenrichtwerte an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 1453 Nr. 23 EFG 2010 S. 1294 Nr. 16 NAAAD-44500
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 22.02.2010 - 3 K 159/09
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