Stripteasetänzern von Gästen zugewendetes Spielgeld kein Trinkgeld i.S. von § 3 Nr. 51 EStG
Leitsatz
Trinkgeld wird dem Arbeitnehmer "von Dritten (...) gegeben", wenn der Arbeitnehmer an dem zugewendeten Geld eine originäre
Berechtigung, i.d.R. (Mit-)Eigentum, erwirbt. Dagegen genügt es nicht, wenn das Eigentum an dem Geld auf den Arbeitgeber übergeht
und dem Arbeitnehmer gegen diesen lediglich aufgrund des Arbeitsvertrages ein Auszahlungsanspruch zusteht.
Können Gäste eines Stripteaselokals zu einem bestimmten Kurs Spielgeld erwerben, das sie den Tänzern zuwenden können, und
kann dieses Spielgeld ausschließlich durch die Tänzer bei dem Lokalbetreiber und Arbeitgeber in Geld zurückgetauscht werden,
und zwar zu einem Kurs, der unterhalb des Kurses liegt, zu dem die Gäste das Spielgeld erwerben, liegt in der Hingabe des
Spielgeldes keine Zuwendung eines steuerfreien Trinkgeldes i.S. von § 3 Nr. 51 EStG. Die Arbeitnehmer erhalten von den Gästen
selbst kein Geld, und der Auszahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber beruht allein auf dem Arbeitsvertrag (s. auch ).
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1300 Nr. 16 UAAAD-44499
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 20.04.2010 - 3 K 58/09
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