1. Besucht das volljährige Kind nach dem Abschluss der Berufsausbildung zuerst ernsthaft und nachhaltig berufsbegleitend aufgrund
bayerischen Schulrechts einen einjährigen Vorkurs der Berufsoberschule mit 6 Wochenunterrichtstunden und anschließend die
Berufssoberschule, befindet es sich weiter i. S. v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in Berufsausbildung. Der Tatbestand
der Berufsausbildung wird nicht durch eine daneben ausgeübte Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen (Anschluss
an BFH-Rechtsprechung).
2. Die Einkünfte aus dem Vollerwerb sind zu berücksichtigen und können bei Überschreiten des Jahresgrenzbetrags den Kindergeldanspruch
ausschließen.
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1234 Nr. 15 EStB 2010 S. 463 Nr. 12 LAAAD-44489
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