Währungsumrechnung bei der Anrechnung von Familienleistungen aus EU-, EWR-Staaten oder der Schweiz
Leitsatz
Im Rahmen der Berechnung des Differenzkindergelds sind Schweizer Familienleistungen nach dem Umrechnungskurs umzurechnen,
der im Zeitpunkt der abschließenden Festsetzung des Kindergeldanspruchs durch die Familienkasse gegolten hat. Die insoweit
in Art. 107 der VO (EWG) Nr. 574/72 enthaltene planwidrige Regelungslücke kann nicht durch entsprechende Anwendung von § 32
Abs. 4 Satz 10 EStG, sondern nur dadurch geschlossen werden, dass der Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 der VO (EWG) 574/72
entsprechend ausgedehnt wird.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1328 Nr. 16 XAAAD-44485
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