Voraussetzungen der zeitlichen Anwendung des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs nach § 9 Nr. 2a GewStG
Stichtagsprinzig verfassungsgemäß
Leitsatz
1. Die Gewährung des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs nach § 9 Nr. 2a EStG setzt eine Beteiligung von mindestens 10
% zu Beginn des Erhebungszeitraums voraus. Dabei gilt nach allgemeiner Auffassung ein strenges Stichtagsprinzip, d. h. Veränderungen
nach dem Beginn des Erhebungszeitraums sind nicht zu berücksichtigen.
2. Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahres, so tritt für die Bestimmung des Erhebungszeitraums
an die Stelle des Kalenderjahres der Zeitraum der Steuerpflicht.
3. Bei Kapitalgesellschaften, die nach § 2 Abs. 2 GewStG kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind, beginnt die Steuerpflicht
mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister.
4. Das in § 9 Nr. 2a GewStG normierte Tatbestandsmerkmal „zu Beginn des Erhebungszeitraums” kann nicht im Wege einer teleologischen
Auslegung auf weitere Zeitpunkte oder eine bestimmten Zeitraum erstreckt werden.
5. Bei der Gewerbesteuer ist eine Doppelbelastung steuersystematisch nicht ausgeschlossen.
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