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Rechnungsbetrüger schulden Umsatzsteuer nach § 14c UStG
Die unaufgeforderte Versendung von „Rechnungen” an Unternehmen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis für eine angebliche Eintragung in einem Telefonbuch oder Telefax-Verzeichnis kann für den Versender teuer werden: Nach Ansicht des FG München schuldet dieser nämlich die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG .
Der Versender hat die in der Rechnung beschriebene Leistung nicht ausgeführt und hatte auch nie vor, ein Telefon- oder Telefax-Verzeichnis [i]Vorsteuerabzug wäre möglich gewesenzu erstellen. Die als „Rechnung” bezeichneten Bestellformulare ermöglichten den Empfängern hingegen den Vorsteuerabzug aufgrund des gesonderten Umsatzsteuerausweises und der Bezeichnung als Rechnung. Damit war der von § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG geregelte Gefährdungstatbestand erfüllt.
Die 1918 geborene Klägerin hatte mehr als 460.0...