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BFH 11.03.2010 VI R 7/08, BBK 12/2010 S. 538

Zahlung des Arbeitgebers für eine Kur des Arbeitnehmers stellt Arbeitslohn dar

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten einer Regenerierungskur des Arbeitnehmers, führt dies nach Ansicht des BFH zu Arbeitslohn. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zu der Kur arbeitsvertraglich verpflichtet ist.

Für den BFH kommt eine Aufteilung in Arbeitslohn einerseits [i]Keine Aufteilung der Kostenund Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers (kein Arbeitslohn) nicht in Betracht: Eine Kur kann nämlich nur einheitlich beurteilt werden.

Der Streitfall betraf einen Fluglotsen, der verpflichtet war, sich auf Verlangen seines Arbeitgebers in Abständen von fünf Jahren einer vierwöchigen Regenerierungskur zu unterziehen. Die Kosten von ca. 5.000 DM trug der Arbeitgeber. Nach dem ist dieser Betrag als Arbeitslohn zu versteuern.

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