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Insolvenzrecht | Zahlung zur Nutzung eines Skontos nicht anfechtbar
Zahlt der Schuldner vor Fälligkeit unter Ausnutzung einer befristet eingeräumten Möglichkeit zum Skontoabzug, ist die dadurch bewirkte Deckung i. d. R. nicht inkongruent. Im Streitfall zahlte die Schuldnerin den Gesamtbetrag aus drei Rechnungen unter Abzug der durch eine Rahmenvereinbarung eingeräumten 3 % Skonto. Der klagende Insolvenzverwalter verlangte erfolglos die Rückzahlung dieses Betrags unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung einer inkongruenten Deckung (§ 131 InsO). Leistet der Schuldner vor Eintritt der Fälligkeit, um die ihm vom Gläubiger eingeräumte Möglichkeit eines Skontoabzugs auszunutzen, stellt sich das Erbrachte auch unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als unverdächtig dar – anders als bei allgemeinen Leistungen vor Fälligkeit.