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Berufsrecht | Kein Kammerbeitrag von Steuerberatern aus anderen EU-Staaten
Die Nichtheranziehung zum Kammerbeitrag von Steuerberatern aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, die ohne Niederlassung in Deutschland grenzüberschreitend im Inland tätig werden, verstößt weder gegen deutsches Berufsrecht noch verletzt es verfassungsrechtliche Vorgaben oder europäisches Recht. Umgekehrt haben Mitglieder mit Pflichtmitgliedschaft in der zuständigen Steuerberaterkammer insofern keinen (verfassungsrechtlichen) Anspruch auf Gleichbehandlung mit ihren ausländischen Kollegen.