Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen; Rechtmäßigkeit der Forderung von Säumniszuschlägen
Gesetze: § 350b Abs 1 LAG, § 350c Abs 1 LAG, § 240 Abs 1 AO
Instanzenzug: Az: 9 K 163.09 Urteil
Gründe
1Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Ein Grund, aus dem gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zugelassen werden kann, ist nicht dargelegt worden, obwohl dies erforderlich gewesen wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
2Der Kläger macht zur Begründung seiner Beschwerde geltend, die Rechtswidrigkeit des im angefochtenen Bescheid geforderten Säumniszuschlags folge aus der Rechtswidrigkeit des - anderweitig angegriffenen - Bescheides über die Rückforderung von Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (vom Kläger als "Grundlagenbescheid" bezeichnet). Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Ausgleichsleistungen nicht an ihn, sondern an einen Dritten geflossen seien, und entsprechende Beweiserhebungen unterlassen. Damit dürfte zwar sinngemäß der Verfahrensmangel einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht sein (Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es ist aber nicht in der gebotenen Weise dargelegt, dass ein solcher Mangel vorliegt und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf ihm beruhen kann. Dazu hätte in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil aufgezeigt werden müssen, dass sich dem Verwaltungsgericht die vermisste Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Die Frage, ob eine gebotene Sachaufklärung unterblieben ist, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr, BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1). Kommt es nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz auf das Vorliegen bestimmter, vom Kläger behaupteter Tatsachen nicht an, so bedarf es hierzu keiner Beweiserhebung und keiner (weiteren) Aufklärung von Amts wegen.
3Es ist in der Beschwerde nicht dargelegt und im Übrigen auszuschließen, dass es auf der Grundlage der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auf die von der Beschwerde bezeichneten Tatsachen und damit auf deren Aufklärung ankam. Das Verwaltungsgericht hat für die Rechtmäßigkeit der Forderung von Säumniszuschlägen nicht die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides vorausgesetzt, auf die der Kläger mit der Beschwerde abstellt; es hat vielmehr allein die Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs (§ 350b Abs. 1 Satz 1 LAG) und die Nichterfüllung der dadurch begründeten Zahlungspflicht für entscheidungserheblich gehalten. Waren mithin für das Verwaltungsgericht die vom Kläger genannten Umstände nicht entscheidungserheblich, so kann in ihrer Nichtberücksichtigung nur ein Rechtsanwendungsfehler liegen, der als solcher keinen Zulassungsgrund ausfüllt.
4Das Verwaltungsgericht kann seine Rechtsauffassung im Übrigen auf § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) stützen, der nach § 350c Abs. 1 LAG bei der Rückforderung von Lastenausgleich entsprechend anzuwenden ist. Die Beschwerde übersieht, dass der Schuldner, wie insbesondere Satz 4 des § 240 Abs. 1 AO verdeutlicht, bei Fälligkeit unbedingt und ungeachtet einer späteren Aufhebung oder Änderung des Rückforderungsbescheides zur Zahlung angehalten werden soll. Nach der § 240 AO zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertung sollen Säumniszuschläge als Druckmittel unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Festsetzung zur Zahlung anhalten (vgl. - BStBl II 1975, 727 <728>; BayVGH, Beschluss vom - 4 BV 07.498 - juris Rn. 30 m.w.N.).
Fundstelle(n):
ZAAAD-44360