BGH Beschluss v. - IX ZR 180/08

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Celle, 16 U 101/07 vom LG Lüneburg, 4 O 265/06 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat keine Verfahrensgrundrechte der Beklagten verletzt.

1. Die Klägerin kann aus den ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen kein Recht ableiten, zur Einziehung der geltend gemachten Forderungen befugt zu sein. Die Pfändung und Überweisung geht ins Leere, wenn die gepfändete Forderung nicht dem Vollstreckungsschuldner zusteht (vgl. BGHZ 100, 36, 42; , WM 2002, 279, 281; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 829 Rn. 67). Die Insolvenzmasse selbst stellt kein Rechtssubjekt dar (, WM 1989, 1781, 1783). Die Klägerin kann deshalb aus der Pfändung und Überweisung nach Zwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse die Einziehungsbefugnis nur hinsichtlich eines solchen Anspruchs erlangt haben, der sich aus dem Recht der Insolvenzschuldnerin ergibt. Diese hat vorliegend aus einer unterstellten Pflichtverletzung des früheren Beklagten jedoch keinen Schaden erlitten, weil sie mit der Insolvenzeröffnung aufgelöst worden ist (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 GmbHG) und daher eine Nachhaftung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht in Betracht kommt.

2. Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht sei von dem in BGHZ 159, 104 veröffentlichten Urteil des Senats abgewichen, indem es § 92 Satz 2 InsO analog angewandt habe, ist sie jedenfalls wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit eines solchen Rechtsfehlers unbegründet. Es obliegt der Beschwerde, die Entscheidungserheblichkeit eines aufgezeigten Rechtsfehlers darzulegen und dabei erforderlichenfalls vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag aufzuzeigen (, WM 2003, 992, 993). Vorliegend legt die Beschwerdebegründung nicht dar, dass der Klägerin die geltend gemachten Forderungen bei deren Einordnung als Individualschäden zuzuerkennen gewesen wären. Hinsichtlich des Vorwurfs, der Erblasser habe sich schadensersatzpflichtig gemacht, weil er keine Einnahmen aus der Vermietung der Tiefgaragenstellplätze erzielt habe, ist insbesondere nicht ersichtlich, welche konkreten Handlungen er nach Auffassung der Klägerin pflichtwidrig unterlassen haben soll.

3. Die von der Beschwerdebegründung unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf (ZIP 2007, 687) als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob der Insolvenzverwalter für Hausgeldforderungen der Eigentümergemeinschaft nach Maßgabe des § 61 InsO hafte, wenn er das Wohnungs- oder Teileigentum in Besitz genommen hat, stellt sich vorliegend nicht. Die Beschwerde legt nicht dar, dass der Erblasser die Stellplätze in Besitz genommen hat.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
YAAAD-44330