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Aktuelle Rechtsprechung zur Anpassungsprüfung von Betriebsrenten
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1907Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der von ihm gezahlten Betriebsrenten zu prüfen und darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 16 BetrAVG). Dabei ist neben den an einem Inflationsausgleich orientierten Belangen der Betriebsrentner die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Das BAG befasst sich schon seit Jahren mit der Frage, welche Anforderungen an die zur Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners maßgeblichen Prüfungskriterien zu stellen sind. In aktuellen Urteilen hat das BAG seine Anforderungen präzisiert. Dies gilt sowohl für die Darlegungs- und Beweislast als auch für gesellschafts- bzw. konzernrechtlich veranlasste Gestaltungsoptionen zur Verringerung der für eine Rentenanpassung zur Verfügung stehenden Haftungsmasse.
Die Anpassungsprüfungsentscheidung
[i]Anpassung als Regelfall§ 16 BetrAVG statuiert nach seinem ausdrücklichen Wortlaut „nur” einen Anspruch auf Anpassungsprüfung und gewährt keinen Rechtsanspruch auf eine Rentenanpassung. Dies wurde bislang in der Rechtsprechung des BAG nur als „bloße Chance” auf eine mögliche Anpassung bewertet. In seiner aktuellen Rechtsprechung betont das BAG demgegenüber, dass ...