Lohnsteuerliche Arbeitgeberpflichten einer ausländischen Gesellschaft mit inländischer Geschäftsstelle
Leitsatz
Geschäftsstellen sind Geschäftseinrichtungen, in denen unternehmensbezogene Tätigkeiten ausgeübt werden. Dabei reicht es
aus, dass sie tatsächlich als Büro für unternehmerische Zwecke genutzt werden, einer bürogemäßen Geschäftsausstattung bedarf
es nicht.
Werden in einem inländischen Büro Schriftstücke mit Büroadresse gefertigt, Stundenabrechnungen für Arbeitnehmer erstellt,
Urlaubskassenabrechnungen für die Zollbehörden geschrieben und Schecks für die Arbeitnehmer ausgestellt, lässt dies auf das
Vorliegen einer Geschäftsstelle schließen.
Eine Betriebsstätte in Form einer Geschäftsstelle muss – anders als eine Geschäftsleitungsbetriebstätte (§ 12 Nr. 1 AO i.V.m.
§ 10 AO)-nicht geschäftlicher Mittel- oder Ausgangspunkt für die (inländische) Tätigkeit sein. Auch bloße Kontaktadressen
können Geschäftsstellen sein.
Art. 15 Abs. 2 b DBA-Portugal betrifft die persönliche Steuerpflicht des Arbeitnehmers, nicht jedoch die Arbeitgeberpflichten
über die Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer. Dies hat zur Folge, dass Lohnsteuer von den Löhnen der im Inland beschäftigten
Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen ist, soweit diese nicht nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der inländischen
Besteuerung freigestellt sind.
Die Auferlegung inländischer Arbeitgeberpflichten an ausländische Unternehmen verstößt nicht gegen EU-Recht.
Die Haftung der eine Geschäftsstelle im Inland betreibenden ausländischen Gesellschaft und ihres Geschäftsführers ist Folge
des Auftretens der Gesellschaft als Arbeitgeber im Inland. Sie unterliegt wie andere inländische Arbeitgeber den lohnsteuerlichen
Pflichten.
Die Bindung der EU-Mitgliedsstaaten eine E-101-Bescheinigung betrifft nur die Träger der sozialen Sicherheit eines anderen
Mitgliedstaates. Sie gilt nicht für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAD-44269
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 13.02.2008 - 8 K 2258/01
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