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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 2904/05

Gesetze: UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3a, UStG § 3a Abs. 3, UStG § 3a Abs. 4 Nr. 3, 6. EG-Richtlinie Art. 9 Abs. 2 c, 6. EG-Richtlinie Art. 9 Abs. 2 e

Ort der sonstigen Leistungen beim technischen Service und der Betreuung von Rennmotorrädern

Leitsatz

  1. Die im Rahmen eines Rennservice erbrachten Leistungen in Form der Gestellung, der Betreuung sowie der Entwicklung von Rennmotorrädern sind als einheitliche Leistungen anzusehen.

  2. Die sonstige Leistung wird regelmäßig am Ort der Rennsportveranstaltung erbracht.

  3. Maßgebend für den Ort der sonstigen Leistungen ist, wo die tatsächliche Wirkung der erbrachten Leistungen eingetreten ist. Dies ist bei einer Tätigkeit, die mit der Durchführung einer Motorsportveranstaltung zusammenhängt regelmäßig der Veranstaltungsort.

  4. Die technische Beratung im Zusammenhang mit der Entwicklung von Rennmotoren bzw. mit der Konstruktion eines Prototyps für den Motorsport stellt demgegenüber eine Tätigkeit dar, die typischerweise von Ingenieuren erbracht wird, so dass sich der Ort der sonstigen Leistung danach bestimmt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IStR 2010 S. 7 Nr. 8
JAAAD-44267

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 19.08.2009 - 6 K 2904/05

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