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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 2155/02

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1, EStG § 12, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4

Privatnutzung betrieblich angemieteter Räume

Leitsatz

  1. Die vom Unternehmen für betriebliche Zwecke angemieteten Räumlichkeiten sind, auch wenn einzelne Räume zum Teil privat genutzt werden, als notwendiges Betriebsvermögen zu aktivieren.

  2. Die private Mitbenutzung ist als Nutzungsentnahme gemäß §§ 5 Abs. 6, 4 Abs. 1 S. 2 EStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen.

  3. Die Bewertung der Nutzungsentnahme erfolgt anhand der Selbstkosten, die anteilig nach den Gesamtkosten des Wirtschaftsgutes im Verhältnis der privaten zur betrieblichen Nutzung zu ermitteln sind.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
PAAAD-44265

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 12.12.2005 - 5 K 2155/02

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