Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit
Leitsatz
Die berufliche Veranlassung einer Schadensersatzleistung wegen unerlaubter Handlung ist nicht schon dann gegeben, wenn das
sie auslösende Moment nach den subjektiven Vorstellungen des Steuerpflichtigen mit dem Beruf i.S. einer "conditio sine qua
non" verbunden ist, also nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Ausgabe entfiele. Maßgebend ist vielmehr, dass dieses
auslösende Moment innerhalb des Rahmens berufstypischer Tätigkeit liegt.
Werden Schadenersatzansprüche gegen einen früheren Arbeitnehmer damit begründet, dass dieser Betriebsgeheimnisse gegen Entgelt
weitergegeben hat, so liegt die den Schadenersatz begründete Handlung außerhalb der beruflichen Aufgabenerfüllung, nämlich
dieser geradezu entgegen gesetzt.
Dabei spielt es für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen keine Rolle, ob der Arbeitnehmer das behauptete Fehlverhalten
tatsächlich begangen hatte. Entscheidend ist vielmehr, dass der Anspruch darauf gründete und der Arbeitnehmer letztlich die
Zahlungen - wenn auch im Vergleichsweg - in Teilerfüllung dieses Anspruchs geleistet hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1308 Nr. 16 EStB 2010 S. 461 Nr. 12 KAAAD-44258
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 09.09.2009 - 2 K 2772/08
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