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Berücksichtigung ausländischer Betriebsstättenverluste
Keine Finalität von Verlusten trotz zeitlich begrenzten Verlustvortrags
Die Nachversteuerung von Verlusten einer ausländischen Betriebsstätte nach § 2 Abs. 1 Satz 3 AuslInvG hat nicht deshalb zu unterbleiben, weil die Verluste im ausländischen Staat wegen einer zeitlichen Begrenzung des Verlustvortrags tatsächlich nicht berücksichtigt wurden. Die Pflicht zur Nachversteuerung der Verluste verstößt nach einer Entscheidung des BFH auch nicht gegen die europarechtlich verbürgte Niederlassungsfreiheit.
Nachversteuerung ausländischer Verluste
Die klagende GmbH hatte über eine in Luxemburg ansässige KG in den Jahren 1986 bis 1989 beträchtliche Betriebsstättenverluste erwirtschaftet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des DBA-Luxemburg stand das Besteuerungsrecht für die Betriebsstätte allein Luxemburg zu, während Deutschland diese Einkünfte von der Besteuerung freistellte. Wegen der Zuordnung des Besteuerungsrechts an Luxemburg hätte die Klägerin die Verluste nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nicht in Deutschland geltend machen können (sog. Symmetriethese). Allerdings kann nach § 2 Abs. 1 AuslInvG die Berücksichtigung der ausländischen Betriebsstättenverluste bei der inländischen Besteuerung beantragt werden. Einen solchen Antrag hatte die Klägerin für ihre in...