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Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids
Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG reichen nicht aus
Der BFH hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Steuerbescheid ausgesetzt werden kann, wenn ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines diesem zugrunde liegenden Gesetzes (hier ErbStG) bestehen. Die Entscheidung kann in Zukunft als Leitfaden für die Prüfung dienen, ob eine AdV eines Steuerbescheides wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes in Betracht kommt.
Verfassungswidrigkeit des ErbStG
Dem Besprechungsfall lag folgender Sachverhalt zugrunde: A erhielt von seinem Bruder einen Betrag von 25.000 € geschenkt. Das Finanzamt setzte daraufhin eine Schenkungsteuer von 4.590 € fest. Es wandte dabei den in § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG für den Erwerb der Personen der Steuerklasse II vorgesehenen Freibetrag von 20.000 € und den in § 19 Abs. 1 ErbStG bestimmten Steuersatz von 30 % an. Über die eingelegte Sprungklage wurde noch nicht entschieden. Parallel zu seiner Anfechtung beantragte A die AdV, die jedoch vom Finanzamt wie auch vom Finanzgericht abgelehnt wurde.
A legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Finanzgerichts ein. Er begründete sie damit, dass § 19 Abs. 1 ErbStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Die Gleichbehandlung der Vermögensarten sei bei der Bewertung verfehlt worden. Auch seien die Verschonungsr...