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Nutzungsentnahme bei mehreren Fahrzeugen
Fahrzeugbezogene bzw. mehrfache Anwendung der 1%-Regelung
Der BFH hat entschieden, dass bei Zugehörigkeit mehrerer Kfz zu einem Betriebsvermögen § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich auch dann fahrzeugbezogen, d. h. mehrfach anzuwenden ist, wenn in tatsächlicher Hinsicht feststeht, dass ausschließlich eine Person die Fahrzeuge auch privat genutzt hat (entgegen Rdnr. 9 Satz 2 des , BStBl 2002 I S. 148).
Problemstellung
Der BFH hat sich mit der Frage befasst, wie mit der 1%-Regelung zu verfahren ist, wenn ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche Kfz unterhält, die allein er – also nicht auch seine Familienangehörigen – sowohl privat als auch betrieblich nutzt. Nach dem ist in solchen Fällen für die Nutzungsentnahme nach der sog. 1%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zugrunde zu legen. Auf weitere Fahrzeuge findet die 1%-Regelung keine Anwendung. Mittlerweile ist dieses BMF-Schreiben durch ein neues v. (IV C 6 - S 2177/07/10004, BStBl 2009 I S. 1326) ersetzt worden, das keine Begrenzung auf das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis mehr enthält. Zwar ordnet die Übergangsregelung in Rdnr. 36 des neuen BMF-Schreibens an, dass die bisherige Regelung aus 2002 bis einschli...