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BFH 3.2.2010 I R 21/06, IWB 11/2010 S. 386

BFH | Schussurteil „Glaxo Wellcome” zum Doppelumwandlungsmodell: § 50c EStG a. F. verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht

(1) Kommt es im Rahmen einer konzerninternen Umstrukturierung zum Erwerb einer Beteiligung an einer inländischen GmbH I von einer ausländischen Muttergesellschaft durch die inländische Tochterkapitalgesellschaft II (GmbH II), wird durch diesen Erwerb ein sog. Sperrbetrag nach § 50c Abs. 1 EStG 1990 ausgelöst; wird die GmbH I alsdann auf die GmbH II verschmolzen (sog. Aufwärtsverschmelzung), geht der Sperrbetrag nicht unter, er setzt sich vielmehr – als mittelbarer Sperrbetrag – an den Anteilen der GmbH II gemäß § 50c Abs. 7 EStG 1990 (i. d. F. des StandOG) fort (Bestätigung des Senatsurteils v. - I R 41/05, BStBl 2008 II S. 604 NWB UAAAC-72113). Kommt es schließlich zu einer formwechselnden Umwandlung der GmbH II in eine GmbH & Co. KG, sind bei der Ermittlung des Übernahmegewinns/-verlusts (§ 4 Abs. 4 und 5 UmwStG 1995) sowohl der mittelbare Sperrbetrag an den Anteilen der GmbH II als...BStBl 2009 II S. 831

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