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Umsatzsteuer | Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
Das BMF nimmt ausführlich zur Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen und insbesondere zu den diesbezüglich bestehenden Nachweispflichten sowie zu den Grundsätzen des Vertrauensschutzes Stellung und ersetzt das in gleicher Sache ergangene Schreiben vom ( IV D 3 – S 7141/08/10001).
Eine innergemeinschaftliche Lieferung setzt eine im Inland steuerbare Lieferung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) voraus. Gegenstand der Lieferung muss ein körperlicher Gegenstand sein, der vom liefernden Unternehmer, vom Abnehmer oder von einem vom liefernden Unternehmer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG). Werklieferungen (§ 3 Abs. 4 UStG) können unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG innergemeinschaftliche Lieferungen sein.