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Keine Leistungsklage auf Abfindung aus einem nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit vereinbarten Sozialplan
Die Leistungsklage eines (früheren) Arbeitnehmers gegen den Insolvenzverwalter auf Zahlung der Abfindung aus einem nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit abgeschlossenen Sozialplan ist bereits unzulässig. Einer Leistungsklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil ein entsprechender Leistungstitel dauerhaft keine Vollstreckungsgrundlage wäre ( NWB ZAAAD-38444).
§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO zur Befriedigung der Massegläubiger hat für Sozialplanansprüche keine Bedeutung. Zwar sind Forderungen aus einem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellten Sozialplan gem. § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO Masseforderungen, die gem. § 53 InsO vorab zu befriedigen sind. Jedoch bestimmt § 123 Abs. 3 Satz 2 InsO, dass eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung ausgeschlossen ist.