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Restschuldbefreiung bei Gesamtstrafe wegen Insolvenzstraftat und anderen Delikten
Wegen einer Insolvenzstraftat, für die – isoliert betrachtet – die Löschungsvoraussetzungen vorliegen, kann die Restschuldbefreiung nicht versagt werden. Die Verlängerung der Löschungsfrist durch das Hinzutreten anderer Verurteilungen, die keine Insolvenzstraftaten betreffen, ist insolvenzrechtlich unbeachtlich. Im Streitfall war der Schuldner 1999 wegen Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt worden. Aus dieser Strafe und zwei weiteren Verurteilungen wegen Eigentumsdelikten wurde 2001 eine Gesamtstrafe von 95 Tagessätzen gebildet. Nach Eintragung dieser Gesamtstrafe folgten 2006 und 2007 erneut wegen Eigentumsdelikten weitere Verurteilungen zu Geldstrafen und (insoweit erneut) eine Gesamtstrafenbildung. Das Gericht sa...