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OLG Dresden 15.11.1999 2 U 2303/99

Gesellschaftsrecht; | Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung - aufschiebend bedingter Einzug von Geschäftsanteilen

Erscheint ein Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung nicht pünktlich, kann diese gehalten sein, mit dem Aufruf oder mit Beschlussfassungen angemessene Zeit zuzuwarten. Eine Verletzung dieser Wartepflicht führt zur Anfechtbarkeit (nicht zur Nichtigkeit) von Beschlussfassungen. Eine Gesellschafterversammlung kann beschließen, dass der Geschäftsanteil eines ausgeschlossenen Gesellschafters unter einer aufschiebenden Bedingung (Teilzustimmung zu einer Übertragung innerhalb der satzungsmäßig vorgegebenen Fristen) eingezogen wird (OLG Dresden, Urt. v. - 2 U 2303/99, BB 2000, 165).

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