BGH Beschluss v. - III ZR 250/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Köln, 2 O 744/02 vom OLG Köln, I-14 U 11/05 vom

Gründe

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere ist die Rüge des Klägers unbegründet, das Berufungsgericht habe gegen sein Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen, weil es sowohl seinen Beweisantrag auf Einholung eines weiteren schriftlichen Sachverständigengutachtens übergangen als auch die beantragte Erläuterung und Befragung des Sachverständigen nicht veranlasst habe.

Richtig ist zwar, dass das Gericht dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens grundsätzlich zu entsprechen hat, auch wenn es das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Die Partei hat zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Erläuterung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann ( - NJW-RR 2009, 1361, 1362 m.w.N.). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat der Kläger jedoch mit dem von ihr in Bezug genommenen Schriftsatz vom nicht die mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom verlangt. Dementsprechend hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers auch weder die Terminsverfügungen des Vorsitzenden des Berufungssenats vom , und vom , mit denen die Ladung des Sachverständigen nicht angeordnet wurde, beanstandet, noch in dem Verhandlungstermin vom insoweit Einwendungen erhoben.

Auch die unterbliebene Einholung weiterer (schriftlicher) sachverständiger Äußerungen stellt keinen Verstoß gegen das Grundrecht des Klägers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs dar. Er hatte Gelegenheit, zu dem Gutachten des Sachverständigen S. Stellung zu nehmen und hat hiervon mit seinem Schriftsatz vom auch ausgiebig Gebrauch gemacht. Auf die daraufhin verfasste Gutachtenergänzung hat er wiederum Stellung genommen. Ob das Gericht den Sachverständigen nochmals um eine Ergänzung ersucht, ihn mit einer vollständig neuen Begutachtung beauftragt oder einen weiteren Sachverständigen heranzieht, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 412 Rn. 1). Dass dem Berufungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens ein zulassungsrechtlich beachtlicher Fehler unterlaufen ist, ist nicht ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
KAAAD-44070