Teil 4: Bodenwertermittlung; grundstücksbezogene Rechte und Belastungen
Abschnitt 1: Bodenwertermittlung
§ 44 Gemeinbedarfsflächen
1Gemeinbedarfsflächen sind Flächen, für die eine öffentlichen Zweckbindung besteht. 2Bei Ermittlung des Werts ist danach zu differenzieren, ob es sich um Gemeinbedarfsflächen handelt, die
weiterhin für denselben öffentlichen Zweck genutzt werden oder die unter der Änderung der öffentlichen Zweckbindung einem anderen Gemeinbedarf zugeführt werden sollen (bleibende Gemeinbedarfsflächen),
ihre öffentliche Zweckbindung verlieren (abgehende Gemeinbedarfsflächen) oder
bislang keiner öffentlichen Zweckbestimmung unterlagen und erst für Gemeinbedarfszwecke zu beschaffen sind (künftige Gemeinbedarfsflächen).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAH-90304