ImmoWertV § 39
Teil 3: Besondere Grundsätze zu den einzelnen Wertermittlungsverfahren
Abschnitt 3: Sachwertverfahren
§ 39 Objektspezifisch angepasster Sachwertfaktor
Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Sachwertfaktors ist der nach § 21 Absatz 3 ermittelte Sachwertfaktor auf seine Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.
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DAAAH-90304