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FG München Urteil v. - 9 K 168/08 EFG 2010 S. 1370 Nr. 17

Gesetze: AO § 129, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG 2002 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG 2002 § 4 Abs. 4

Offenbare Unrichtigkeit bei Feststellungsbescheiden

Leitsatz

1. Eine offenbare Unrichtigkeit liegt vor, soweit in der Feststellungserklärung die Tätigkeitsvergütungen der Kommanditisten dem Jahresüberschuss hinzugerechnet wurden, obwohl es sich nach den eindeutigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags insoweit um eine Gewinnverwendung handelt und die Tätigkeitsvergütungen in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht als Betriebsausgaben abgezogen wurden.

2. Eine sog. übernommene Unrichtigkeit liegt vor, soweit der Fehler eindeutig aus der Feststellungserklärung und den hierzu eingereichten Unterlagen zu entnehmen und ohne weitere Prüfung erkennbar war.

3. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist auf einen Feststellungsbescheid auch anzuwenden, wenn eine Feststellung in dem Bescheid Grundlage für eine weitere Feststellung in demselben Feststellungsbescheid ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2010 S. 210 Nr. 7
EFG 2010 S. 1370 Nr. 17
JAAAD-43898

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FG München, Urteil v. 30.03.2010 - 9 K 168/08

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