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FG München Beschluss v. - 14 V 3963/09 EFG 2010 S. 1372 Nr. 17

Gesetze: AO § 193 Abs. 1, AO § 194 Abs. 1 S. 2, AO § 169 Abs. 2 S. 2, AO § 370 Abs. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, UStG § 4 Nr. 14

Ausdehnung des Prüfungszeitraums auf nur bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung noch nicht verjährte Besteuerungszeiträume zulässig

Leitsatz

1. Wurden die Umsätze einer Tierheilpraktikerin in einem ein Vorjahr betreffenden Klageverfahren als umsatzsteuerpflichtig beurteilt, so spricht vieles für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung, wenn die Tierheilpraktikerin gleichwohl in den Folgejahren ihre Umsätze als umsatzsteuerfrei behandelt und keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben hat.

2. Bei dieser Sachlage ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass das das Finanzamt auch noch für solche Besteuerungszeiträume eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung anordnen darf, für welche die ggf. erforderlichen Umsatzsteuerbescheide nur noch bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung und bei einer dadurch auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist erlassen werden können.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2010 S. 210 Nr. 7
AO-StB 2011 S. 26 Nr. 1
DStRE 2011 S. 451 Nr. 7
EFG 2010 S. 1372 Nr. 17
PAAAD-43896

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FG München, Beschluss v. 25.03.2010 - 14 V 3963/09

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