Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf rückwirkende Festsetzung eines höheren Kindergeldes
Leitsatz
1. Auch unter Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips besteht von Verfassungs wegen kein Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld
in einer bestimmten Höhe bzw. auf ein höheres Kindergeld als vom Gesetzgeber in § 66 Abs. 1 EStG festgelegt. Eine Klage mit
dem Antrag auf rückwirkende Festsetzung eines höheren Kindergeldes ab Geburt der Kinder ist, soweit Zeiträume vor dem
betroffen sind, an das zuständige Sozialgericht zu verweisen, und für die Zeit ab als unbegründet abzuweisen.
2. Ein Antrag auf rückwirkende Festsetzung eines höheren als des gesetzlichen Kindergeldes im Billigkeitswege nach § 163 AO
kann keinen Erfolg haben, wenn die streitigen Ansprüche teilweise schon verjährt sind und im Übrigen keine sachlichen Besonderheiten
des Einzelfalls vorgetragen werden, sondern lediglich die Verfassungswidrigkeit der öffentlichen Haushalte und sämtlicher
Steuergesetze behauptet wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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