Nicht vertragsgemäß durchgeführter Ehegatten-Pachtvertrag steuerlich unbeachtlich
keine Einkünfteerzielungsabsicht bei nicht auf Dauer angelegter kurzfristiger Verpachtung bzw. dauerhaft nur verlustträchtig
möglicher Verpachtung eines Hotelgrundstücks
Leitsatz
1. Ein Pachtvertrag zwischen Ehegatten über ein Hotelgrundstück hält mangels tatsächlicher Durchführung der vertraglichen
Hauptpflichten einem Fremdvergleich nicht Stand, wenn u.a. der Ehemann als Eigentümer zeitweise ohne erkennbare Beendigung
des Pachtverhältnisses mit der Ehefrau das Objekt teilweise bzw. ganz an andere Pächter verpachtet hat und die Ehefrau die
vereinbarte Pacht über Jahre hinweg nur teilweise, in einzelnen Jahren überhaupt nicht gezahlt hat.
2. Werbungskostenüberschüsse aus der Verpachtung des Hotelgrundstücks an fremde Dritte können mangels auf Dauer angelegter
Verpachtung infolge fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn zum einen nur
befristete Pachtverträge abgeschlossen worden sind und innerhalb dieser befristeten Zeiträume kein Gesamtüberschuss erzielt
werden konnte und wenn zum anderen eine unveränderte Fortführung der bisherigen Nutzungsart (Verpachtung des nicht modernisierten
Objekts mit geringer Hotelkapazität von 35 Betten und unzureichenden Gastraummöglichkeiten) die Erzielung von Überschüssen
aus Vermietung und Verpachtung auch für die Zukunft ausschließt, ein rentabler Betrieb des Objekts in seinem bisherigen Zustand
weder in Eigenbetrieb noch mittels Fremdverpachtung des Gesamtobjekts oder des Restaurants erreicht werden kann, die erforderlichen
Umbaumaßnahmen nicht finanziert werden können und die vom Verpächter bisher vorgenommenen Maßnahmen nur zur Verlustreduzierung,
nicht aber zur Herstellung einer Überschusssitution geeignet sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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