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BFH 21.01.2010 VI R 52/08, BBK 11/2010 S. 488

Bindung des FA an Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über die Sozialversicherungspflicht des Arbeitnehmers

Nach dem ist das Finanzamt grundsätzlich gebunden an die Entscheidung des zuständigen Sozialversicherungsträgers über die Sozialversicherungspflicht eines Arbeitnehmers: Das Finanzamt darf die Sozialversicherungspflicht daher nicht abweichend beurteilen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers offensichtlich rechtswidrig ist.

Auswirkungen der Bindungswirkung ergeben sich [i]Beispieletwa im Bereich des § 3 Nr. 62 EStG: Verneint die Krankenkasse als Sozialversicherungsträger in einem Bescheid die Sozialversicherungspflicht eines angestellten GmbH-Geschäftsführers, sind die gleichwohl von der GmbH zur Zukunftssicherung geleisteten Beiträge nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei; denn die Steuerfreiheit greift nur im Fall der Sozialversic...

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