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Bindung des FA an Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über die Sozialversicherungspflicht des Arbeitnehmers
Nach dem ist das Finanzamt grundsätzlich gebunden an die Entscheidung des zuständigen Sozialversicherungsträgers über die Sozialversicherungspflicht eines Arbeitnehmers: Das Finanzamt darf die Sozialversicherungspflicht daher nicht abweichend beurteilen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers offensichtlich rechtswidrig ist.
Auswirkungen der Bindungswirkung ergeben sich [i]Beispieletwa im Bereich des § 3 Nr. 62 EStG: Verneint die Krankenkasse als Sozialversicherungsträger in einem Bescheid die Sozialversicherungspflicht eines angestellten GmbH-Geschäftsführers, sind die gleichwohl von der GmbH zur Zukunftssicherung geleisteten Beiträge nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei; denn die Steuerfreiheit greift nur im Fall der Sozialversic...