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Wege der Erbauseinandersetzung
Alternativen der Erbteilung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung
Wenn jemand stirbt, hinterlässt er meist nicht nur einen, sondern mehrere Erben. In Deutschland entstehen so schätzungsweise jährlich rund eine halbe Million Erbengemeinschaften, die teilweise jahrelang – manchmal auch auf Wunsch oder Anordnung des Erblassers – bestehen. Die Auseinandersetzung bietet für den einzelnen Erben zahlreiche Vorteile, ist aber ein komplexer und konfliktträchtiger Vorgang. Zwar kann ein Miterbe grundsätzlich jederzeit die Teilung verlangen, die anderen Erben haben jedoch die Möglichkeit, diesen Vorgang – etwa durch Vorenthalten wichtiger Informationen – zu behindern. Gelingt keine einvernehmliche Teilung, bleibt grundsätzlich nur der Weg über die schwierige Erbteilungsklage. Der Beitrag gibt einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten der Auseinandersetzung (mit ihren jeweiligen Vor- und Nachteilen).
I. Die Entstehung der Erbengemeinschaft
[i]Ein Erblasser hinter-lässt mehrere Erben – ein ProblemHinterlässt der Erblasser mehrere Erben, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB); das ist eine Gesamthand, keine Gesellschaft. Die Erbquoten der einzelnen Miterben ergeben sich z. B. aus dem Erbschein; im Grundbuch wird nur die Erbengemeinschaft eingetragen (§ 47 GBO), nic...