Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe
I
Der Antragsteller wendet sich gegen das ihm vom Personalamt der Bundeswehr bekanntgegebene Ergebnis der Beratung der Perspektivkonferenz der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Jahr 2008, in der ihm die individuelle Förderperspektive A 11 zuerkannt wurde.
Der 1958 geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des enden. Er wurde am zum Hauptmann ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen. Seit dem wird er als Personaloffizier im Stab der ...brigade in S. verwendet.
Das Personalamt der Bundeswehr teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom mit, in der Perspektivkonferenz der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Jahr 2008 sei ihm die individuelle Förderperspektive A 11 zuerkannt worden. Die individuelle Förderperspektive werde grundsätzlich im Abstand von zwei Jahren überprüft und bei Bedarf aktualisiert.
Gegen diesen ihm am eröffneten Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom Beschwerde ein. Er beantragte, ihm detailliert darzulegen, welche Bedarfsträgerforderungen er nicht erfülle bzw. aus welchen sonstigen Gründen ihm keine weitergehende Förderperspektive zuerkannt werden könne. Mit Schreiben vom wies das Personalamt den Antragsteller auf die Erläuterungen im Personalgespräch vom hin.
In dem Vermerk über das mit dem Antragsteller am in K. geführte Personalgespräch heißt es unter anderem:
"Hauptmann ... hat in der Vergangenheit seinen räumlichen Präferenzen Vorrang eingeräumt und förderliche Verwendungen auf A 12 bewertete Dienstposten mit Hinweis auf seine eingeschränkte Mobilität (begrenzt auf den StO S.) abgelehnt. Damit wird eine ganz wesentliche Vorgabe des Bedarfsträgers für eine Förderung zu A 12 - nämlich die uneingeschränkte Mobilität - unverändert nicht erfüllt. Zudem hat er trotz mehrfacher Hinweise seitens der PST sich nicht in einer NATO-Sprache weitergebildet und verfügt somit unverändert über kein Sprachleistungsprofil, sodass auch diese Bedarfsträgerforderung noch nicht erfüllt wird."
Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - wies die Beschwerde mit Bescheid vom zurück. Zur Begründung führte er aus, die Ergebnisse der Beratungen von Perspektivkonferenzen stellten keine anfechtbaren Maßnahmen im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung dar. Im dienstaufsichtlichen Teil des Bescheids legte er dar, dass die Zuerkennung der individuellen Förderperspektive A 11 nicht zu beanstanden sei. Der Antragsteller verfüge nicht über ein standardisiertes Leistungsprofil (SLP) in einer NATO-Sprache. Außerdem habe er wegen der seit 1992 bestehenden Erkrankung seiner Ehefrau bislang auf eine heimatnahe Verwendung Wert gelegt. Es sei offensichtlich, dass die Beschränkung einer Verwendung auf A 12-Dienstposten in einer bestimmten Region die Fördermöglichkeiten erheblich einschränkten.
Gegen diesen ihm am eröffneten Bescheid hat der Antragsteller am (Montag) die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die Zuerkennung der individuellen Förderperspektive A 11 sei rechtswidrig. In seiner planmäßigen Beurteilung vom habe er sein Interesse an einer förderlichen Verwendung im Stab der ...brigade entweder auf dem vakanten Dienstposten "...offizier und ..." (TE/ZE ...) oder auf dem neugeschaffenen Dienstposten "...offizier ..." (TE/ZE ...) bekundet; beide Dienstposten seien nach Besoldungsgruppe A 12 bewertet. Für den erstgenannten Dienstposten habe ihn der Kommandeur der ...brigade empfohlen. Der Amtschef des Personalamts habe dem Kommandeur jedoch mit Schreiben vom dargelegt, dass dieser Dienstposten für Offiziere des Truppendienstes vorgesehen sei und nur unter bestimmten Voraussetzungen von einem Offizier des militärfachlichen Dienstes besetzt werden könne, die er, der Antragsteller, nicht erfülle.
Mit Schreiben vom habe er erneut seine Versetzung auf einen der beiden genannten Dienstposten beantragt. Zum sei der Dienstposten "...offizier ..." aber mit einem anderen Soldaten besetzt worden. Im Personalgespräch vom hätten ihm sein Personalführer und dessen Abteilungsleiter eröffnet, dass die angestrebte Versetzung nicht realisiert werde; da er kein SLP nachweisen könne und nicht über die erforderliche Mobilität verfüge, werde ihm auch keine andere Förderperspektive als A 11 zuerkannt werden. Damit habe das angefochtene Ergebnis der Perspektivkonferenz 2008 bereits am Tag des Personalgesprächs, also zu einem Zeitpunkt vor der Tagung der Konferenz festgestanden. Besonders schwer wiege die Erklärung des Personalführers, die beantragte förderliche Verwendung sei wegen der fehlenden Förderperspektive nicht zu realisieren. Damit verlasse das Personalamt den Boden der maßgeblichen Erlasse des Bundesministeriums der Verteidigung zu den Perspektivkonferenzen, wonach die Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive eine Verwendungsentscheidung gerade nicht positiv oder negativ determiniere. Vielmehr habe das Personalamt eine vorweggenommene fehlerhafte Perspektivbestimmung zum alleinigen Anknüpfungspunkt für die dauerhafte Versagung einer förderlichen Verwendung gemacht. Dies zeige auch der Bescheid des Personalamtes vom , in dem allein die fehlende höhere Förderperspektive für die Ablehnung der Versetzung auf die von ihm angestrebten Dienstposten maßgeblich gewesen sei. Im Übrigen fehle für die Entscheidung über die individuelle Förderperspektive in der Konferenz 2008 die erforderliche Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen. Die Perspektivbestimmung sei in seinem Fall auch inhaltlich falsch. Denn nach der insoweit maßgeblichen Anlage 9 zum Katalog der Bedarfsträgerforderungen für Personelle Auswahlkonferenzen im Heer seien die Anforderungen im Hinblick auf Fremdsprachenkenntnisse und Mobilität dahin konkretisiert, dass ein Offizier des militärfachlichen Dienstes für Verwendungen auf der Stufe A 12 über ein SLP in einer NATO-Sprache (vornehmlich Englisch) verfügen "solle"; mangelnde Mobilität "könne" dazu führen, dass bei ansonsten gleicher Leistung, Eignung und Befähigung anderen Offizieren der Vorzug gegeben werde. Damit werde die Berücksichtigung besonderer Aspekte des jeweiligen Einzelfalles ermöglicht. In seinem Fall sei eine Versetzung vom Standort S. - jedenfalls über den Stationierungsbereich der ...brigade hinaus - wegen des Gesundheitszustandes seiner Ehefrau aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Seine mangelnde Mobilität könne jedoch keinen Hinderungsgrund für die Zuerkennung einer höheren Förderperspektive darstellen. Im Übrigen sei ihm unverständlich, weshalb er im Erweiterten Aufgabenspektrum in seinen mittlerweile vierten Auslandseinsatz geschickt worden sei, ohne dass ihm das Fehlen eines bloß formalen Sprachleistungsnachweises zur Last gelegt worden sei.
Der Antragsteller beantragt,
den Bundesminister der Verteidigung unter Aufhebung des Bescheids des Personalamtes der Bundeswehr vom in der Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministers der Verteidigung vom zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, die individuelle Förderperspektive A 12 zuzuerkennen,
hilfsweise
den Bundesminister der Verteidigung unter Aufhebung des Bescheids des Personalamtes der Bundeswehr vom in der Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministers der Verteidigung vom zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
äußerst hilfsweise
den Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom in der Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministers der Verteidigung vom aufzuheben und
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Wehrbeschwerdeverfahren für notwendig zu erklären.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Antrag für unzulässig, weil die Ergebnisse der Beratungen einer Perspektivkonferenz als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung im Rahmen der Vorbereitung von Personalentscheidungen noch nicht unmittelbar die Rechte eines Soldaten berührten. Der Antragsteller habe im Schreiben seines Bevollmächtigten selbst bestätigt, dass die Vergabe einer Förderperspektive keine endgültige - in zulässiger Weise anfechtbare - Entscheidung sei, weil er trotz seiner A 11-Perspektive für nach Besoldungsgruppe A 12 bewertete Dienstposten mitbetrachtet worden sei und man ihm entsprechende Verwendungen angeboten habe. Ferner sei offensichtlich, dass sich das Personalgespräch vom lediglich auf die zu diesem Zeitpunkt festgestellte Förderperspektive aus dem Jahr 2006 und nicht auf die noch bevorstehende neue Feststellung einer Förderperspektive im September 2008 habe beziehen können. Im Personalgespräch sei außerdem ein gesonderter Bescheid hinsichtlich des angestrebten A 12-Dienstpostens angekündigt und damit erneut bestätigt worden, dass die Vergabe einer Förderperspektive keine endgültige Entscheidung sei. Der Antragsteller habe dann gegen den Ablehnungsbescheid des Personalamtes vom keine Rechtsmittel eingelegt. Grundlage für diesen Bescheid sei das Ergebnis der Perspektivkonferenz 2006 gewesen. Bescheide des Personalamtes, die einen Versetzungsantrag maßgeblich unter Hinweis auf die fehlende Förderperspektive ablehnten, würden vom Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - aufgehoben und zur Neuentscheidung über den Antrag zurückgegeben. So wäre auch im Fall des Antragstellers verfahren worden, wenn dieser den Bescheid vom angefochten hätte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 1284/09 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Hauptantrag und die Hilfsanträge sind unzulässig.
1. Die Anträge richten sich gegen das Ergebnis der Perspektivkonferenz der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Jahr 2008, das indessen keine gemäß § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1, Abs. 3 WBO anfechtbare Maßnahme darstellt.
Die Ergebnisse der Beratungen von Perspektivkonferenzen und die Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine gerichtlich isoliert angreifbaren Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO, weil sie als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung im Rahmen der Vorbereitung von Personalentscheidungen noch nicht unmittelbar die Rechte eines Soldaten berühren (vgl. Beschlüsse vom - BVerwG 1 WB 34.05 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 59 = NZWehrr 2006, 209, vom - BVerwG 1 WB 44.07 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 71, vom - BVerwG 1 WB 20.09 - <die gegen diesen Beschluss erhobene Verfassungsbeschwerde hat das - nicht zur Entscheidung angenommen>, vom - BVerwG 1 WB 22.09 - und vom - BVerwG 1 WB 29.09 -).
Auf diese Rechtsprechung des Senats ist der Antragsteller schon durch den Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung hingewiesen worden. An ihr hält der Senat fest.
Nach der Richtlinie für die Perspektivbestimmung und die langfristige Verwendungsplanung der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (R 5/05) des Bundesministeriums der Verteidigung (PSZ I 1 <40> - Az.: 16-30-01/5) vom (im Folgenden: Richtlinie) ist die Entscheidung über die individuelle Förderperspektive eines Offiziers des militärfachlichen Dienstes das Ergebnis einer Bestenauslese auf der Grundlage eines Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleiches im Rahmen regelmäßig stattfindender Perspektivkonferenzen; aus den Konferenzentscheidungen ergibt sich jedoch kein Rechtsanspruch, die jeweils festgelegte Förderperspektive zu erreichen (Nr. 4.1.1 der Richtlinie). Die in der Perspektivkonferenz festgestellte individuelle Förderperspektive bildet nach Nr. 4.2 der Richtlinie die Basis für die Verwendungsentscheidungen, begründet jedoch weder einen Anspruch auf noch die Einbeziehung in Entscheidungen über bestimmte Verwendungen. Bei den Ergebnissen einer Perspektivkonferenz handelt es sich somit lediglich um Vorbereitungshandlungen, die noch keine Entscheidungen über die konkrete Verwendung oder über die Besetzung eines konkreten Dienstpostens beinhalten und auch sonst keine unmittelbaren Wirkungen für die Rechtssphäre eines Soldaten haben.
Gleiches ergibt sich aus der Teilkonzeption Personalmanagement der Bundeswehr des Bundesministeriums der Verteidigung (PSZ I 1 - Az.: 09-10-10/8) in der hier noch anzuwendenden Fassung vom (Nr. 2.4.4.3, Seite 25 f.). Danach ist die individuelle Förderperspektive, die bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in regelmäßig stattfindenden Perspektivkonferenzen festgelegt wird und das Ergebnis eines umfassenden ganzheitlichen Eignungs- und Leistungsvergleichs darstellt, so frühzeitig und differenziert zu bestimmen, dass "zeitgerecht die Planung und Einsteuerung in die verschiedenen Dotierungshöhen und entsprechende Verwendungen erfolgen kann". Die "so festgestellte individuelle Förderperspektive ist die Grundlage für die individuelle Verwendungsplanung". Sie bildet damit "regelmäßig die Basis, ist jedoch kein Präjudiz für Verwendungsentscheidungen". Sie begründet überdies "weder einen Anspruch auf entsprechende Verwendungen noch ergibt sich daraus ein genereller Ausschluss von zukünftigen entsprechenden Verwendungen".
Der Antragsteller verkennt - wie sein ausführliches Vorbringen zu den beiden von ihm angestrebten Dienstposten im Stab der ...brigade beweist -, dass in den Perspektivkonferenzen nicht über die Besetzung bestimmter Dienstposten entschieden oder vor-entschieden wird und dass die Konferenzergebnisse allein nicht bestimmte Verwendungsentscheidungen präjudizieren. Auswahl- und Verwendungsentscheidungen werden vielmehr durch zahlreiche andere Faktoren maßgeblich beeinflusst, wozu insbesondere Inhalt und Ergebnisse von Beurteilungen, besondere Qualifikationen und ggf. bestimmte Vorverwendungen der betrachteten Soldaten gehören.
Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch § 3 Abs. 1 SG oder das Rechtsstaatsprinzip gebieten die selbstständige Anfechtbarkeit der Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive. Das Prinzip der Bestenauslese und die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens wirken zwar auch auf die Vorbereitung militärischer Verwendungsentscheidungen ein; diesem Zweck dienen ersichtlich die zitierte Richtlinie und die Teilkonzeption Personalmanagement der Bundeswehr. Hieraus folgt jedoch nicht, dass auch der Rechtsschutz des Soldaten entsprechend vorzuverlagern wäre. Es genügt - auch unter dem Blickwinkel der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) -, dass der Soldat gegen eine ihn belastende Verwendungsentscheidung zugunsten eines Konkurrenten oder gegen die Ablehnung eines eigenen Antrags auf eine bestimmte - förderliche - Verwendung im Wehrbeschwerdeverfahren vorgehen kann und in diesem Rahmen gegebenenfalls auch überprüft wird, ob die Zuerkennung der individuellen Förderperspektive, soweit sie bei der Verwendungsentscheidung eine entscheidungserhebliche Rolle gespielt hat, rechtmäßig war und ohne Verfahrensfehler erfolgte (vgl. Beschlüsse vom - BVerwG 1 WB 69.08 und 1 WB 74.08 -, vom - BVerwG 1 WB 3.09 - und vom - BVerwG 1 WB 22.09 -).
Hiernach hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - im Beschwerdebescheid vom die Ergebnisse der Beratungen von Perspektivkonferenzen zutreffend als nicht anfechtbare Maßnahmen qualifiziert.
Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Senats die Ergebnisse der Beratungen von Perspektivkonferenzen und die Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive ausnahmsweise der wehrdienstgerichtlichen Anfechtung unterliegen können, wenn schon aus dem mitgeteilten Ergebnis unmittelbar eine Rechtsverletzung des betroffenen Soldaten folgt, die sich nicht erst in einer nachfolgenden Verwendungsentscheidung manifestiert (vgl. dazu Beschlüsse vom - BVerwG 1 WB 34.05 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 59 = NZWehrr 2006, 209 <Rn. 25> und vom - BVerwG 1 WB 44.07 - <Rn. 22, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 71>). Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn mit der Mitteilung über eine bestimmte Förderperspektive zugleich die Entscheidung ergeht, den betroffenen Soldaten endgültig von jeder späteren höherwertigen Verwendung auszuschließen ( BVerwG 1 WB 19.07 - <Rn. 19, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 449 § 3 SG Nr. 44>).
Diese Voraussetzungen sind im Fall des Antragstellers nicht erfüllt.
Der angefochtene Bescheid des Personalamts vom enthält in einem standardisierten Text lediglich die Mitteilung des Ergebnisses der Beratung der Perspektivkonferenz für Offiziere des Militärfachlichen Dienstes im Jahr 2008. Er weist keine weiteren Hinweise oder Zusätze auf, aus denen sich eine unmittelbare Rechtsverletzung des Antragstellers im Sinne seines endgültigen Ausschlusses von jeder späteren Verwendung auf den Ebenen der Besoldungsgruppen A 12 oder A 13 ergeben könnte.
Dem Personalgespräch vom ist ein derartiger endgültiger Ausschluss des Antragstellers von jeder späteren höherwertigeren Verwendung ebenfalls nicht zu entnehmen. Der Senat legt insoweit den vom Antragsteller persönlich am selben Tag unterzeichneten Vermerk des Personalgesprächs zugrunde. Dessen dokumentierten Inhalt hat der Antragsteller in seiner nachfolgenden Stellungnahme nicht in Frage gestellt oder als unzutreffend bezeichnet, sondern nur die angekündigte Planung angegriffen und eine Bedarfsberatung für den von ihm angestrebten Dienstposten erbeten. Soweit der Antragsteller auf Seite 5 des Schriftsatzes seiner Bevollmächtigten vom - über den Inhalt des Gesprächsvermerks hinaus - weitere Äußerungen seines Personalführers und dessen Abteilungsleiters mitteilt und damit anderslautende Feststellungen im Beschwerdebescheid vom in Zweifel zieht, bedarf es der angebotenen Vernehmung des Antragstellers "als Partei" nicht. Die Ausführungen im zweiten Absatz auf Seite 5 sind für die Entscheidung des Senats nicht erheblich; die Darlegungen im dritten Absatz können als wahr unterstellt werden.
Das Personalgespräch betraf die vom Antragsteller gewünschte Versetzung auf den Dienstposten "...offizier ..." (TE/ZE ...) bei der ...brigade. Hinsichtlich dieser Bewerbung hat der Personalführer nach dem Gesprächsvermerk auf das Ergebnis der Perspektivkonferenz 200 6 hingewiesen, in der dem Antragsteller (ebenfalls) die individuelle Förderperspektive A 11 zuerkannt worden war. Vor dem Hintergrund "der fehlenden Förderperspektive A 12" hat der Personalführer dem Antragsteller dargelegt, dass die personalbearbeitende Stelle eine Verwendung auf dem angestrebten Dienstposten nicht realisieren und hierzu in Kürze einen gesonderten Bescheid erlassen werde. Hinsichtlich der hier strittigen Perspektivkonferenz 200 8 wird im Vermerk über das Personalgespräch Folgendes ausgeführt:
"Das Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsprofil des Offiziers wird hinsichtlich seiner individuellen Laufbahnperspektive in der nächsten Perspektivkonferenz (September 2008) erneut zu betrachten sein. Das Ergebnis dieser Perspektivkonferenz wird voraussichtlich nicht vor Anfang/Mitte Oktober 2008 zu erwarten sein. Die Verwendungsplanung kann daher erst nach Abschluss der Perspektivkonferenz und deren Ergebnissen erfolgen. Die Konsequenzen eingeschränkter Mobilität, sein fehlendes Sprachleistungsprofil und der Sachverhalt der sich zunehmend abzeichnenden Konkurrenzsituation bezogen auf A 12-Fördermöglichkeiten wurden dem Offizier aufgezeigt. Hptm ... wird von daher in der nächsten Perspektivkonferenz mit diesen einschränkenden Kriterien vorgestellt."
Dieser Inhalt des Personalgesprächs nimmt entgegen der Auffassung des Antragstellers das Ergebnis der Perspektivkonferenz für Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Jahr 2008 nicht vorweg. Der Personalführer hat - vom Antragsteller insoweit nicht bestritten - vielmehr angekündigt, für die Verwendungsplanung das Ergebnis der Perspektivkonferenz im September 2008 abwarten zu wollen, den Antragsteller allerdings für diese Perspektivkonferenz mit den einschränkenden Kriterien einer eingeschränkten Mobilität und des fehlenden Sprachleistungsprofils vorzustellen. Ein verbindlicher endgültiger Ausschluss des Antragstellers von jeder späteren höherwertigen Verwendung kann darin schon deshalb nicht gesehen werden, weil der mit mehreren Personen besetzten Perspektivkonferenz eine originäre Beratungskompetenz zusteht, mit der die abschließende Entscheidung des dafür sachlich zuständigen Abteilungsleiters I im Personalamt vorbereitet wird (vgl. Anlage 3 zu der zitierten Richtlinie vom ; Anlage 2, Ziffern 2.1 und 2.2. des Erlasses "Durchführung der Perspektivkonferenzen im Heer" - BMVg PSZ I 4 - Az.: 16-32-01 - vom ).
Nichts anderes ergibt sich aus dem Schreiben des Amtschefs des Personalamts vom an den Kommandeur der ...brigade. Darin weist der Amtschef darauf hin, dass sich der Antragsteller im Jahr 2008 erneut der Perspektivkonferenz des Personalamts zu stellen haben werde, über deren Ergebnis jedoch keine Aussagen gemacht werden könnten. Der Amtschef führt weiter aus, auch und gerade mit Blick auf die persönliche Situation des Antragstellers sei für zukünftige Verwendungsvorschläge seitens der ...brigade zu berücksichtigen, dass die Masse der nach Besoldungsgruppe A 12 und A 13 bewerteten Dienstposten in der Ämterebene und im Bundesministerium der Verteidigung eingerichtet seien. Damit dokumentiert das Schreiben des Amtschefs lediglich den Hinweis, dass der Antragsteller für höherwertige Dienstposten mit einem möglichen Ortswechsel rechnen müsse, soweit er dafür betrachtet werde. Einen endgültigen Ausschluss des Antragstellers von jeder späteren höherwertigen Verwendung kündigt der Amtschef in diesem Schreiben nicht an; er verweist vielmehr ausdrücklich auf wiederholte Angebote förderlicher Verwendungen an den Antragsteller, die dieser in der Vergangenheit infolge seiner eingeschränkten Mobilität abgelehnt habe.
Auch der Ablehnungsbescheid des Personalamtes vom enthält den vom Antragsteller befürchteten Ausschluss von jeder späteren höherwertigen Verwendung nicht. Abgesehen davon, dass er auf dem Ergebnis der Perspektivkonferenz 200 6 beruht, wird darin ausdrücklich betont, dass das Versetzungsbegehren des Antragstellers nur "derzeit" erfolglos bleibe.
Sinngemäß ist dem Vorbringen des Antragstellers sein Einwand zu entnehmen, er habe, um eine förderliche Verwendung (als Voraussetzung für eine daran anschließende Beförderung) zu erlangen, nur die Möglichkeit, das Ergebnis der Perspektivkonferenz anzufechten. Dieser Ansatz ist fehlerhaft. Der Antragsteller hat zum einen die Möglichkeit, eine Verwendungsentscheidung zugunsten eines Konkurrenten anzufechten, wenn er der Auffassung ist, er sei geeigneter - im Sinne von § 3 Abs. 1 SG und Art. 33 Abs. 2 GG - als der ausgewählte Soldat; wird die Auswahlentscheidung zugunsten eines Konkurrenten dem Antragsteller nicht bekanntgegeben, betrifft dies lediglich die Frage des Beginns der Beschwerdefrist im Sinne des § 6 Abs. 1 WBO, nicht aber die Zulässigkeit seines Rechtsbehelfs im Übrigen. Der Antragsteller kann sich zum anderen um die förderliche Verwendung auf einem vom ihm benannten konkreten, freien oder freiwerdenden Dienstposten, für den er sich geeignet hält, bewerben; eine ablehnende Entscheidung, die in der Regel durch einen förmlichen Bescheid erfolgen wird, stellt eine beschwerdefähige Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 1, Abs. 3 WBO dar. Ergeht ein derartiger Bescheid nicht, steht dem Antragsteller die Möglichkeit der Untätigkeitsbeschwerde nach § 1 Abs. 2 WBO zur Verfügung. In diesen drei Fällen kann - im Rahmen der Prüfung der Verwendungsentscheidung - gegebenenfalls auch überprüft werden, ob die Zuerkennung der individuellen Förderperspektive rechtmäßig war, wenn diese Förderperspektive für die Verwendungsentscheidung erheblich gewesen sein sollte ( BVerwG 1 WB 20.09 -).
2. Unabhängig von dem Umstand, dass das Ergebnis der Perspektivkonferenz für Offiziere des militärfachlichen Dienstes keine anfechtbare Maßnahme darstellt, fehlt dem Antragsteller auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für dessen Anfechtung.
Dem Antragsteller geht es - wie seinem Vorbringen unmissverständlich zu entnehmen ist - in der Sache nur um die Versetzung auf die beiden "heimatnahen" Dienstposten in der ...brigade, die er in seiner planmäßigen Beurteilung vom benannt hat. Eine Änderung des Ergebnisses der Perspektivkonferenz 2008 in die Zuerkennung der gewünschten individuellen Förderperspektive A 12 würde ihn der Versetzung auf einen dieser Dienstposten keinen Schritt näher bringen, wenn er nicht die konkreten Verwendungsentscheidungen des Personalamtes bezüglich dieser Dienstposten gesondert und vorrangig anficht. Da der Antragsteller nach dem Inhalt der vorgelegten Akten und Unterlagen die zum erfolgte Besetzung des Dienstpostens "...offizier ..." mit einem anderen Offizier und die Ablehnung seines eigenen Antrags auf Versetzung auf diesen Dienstposten oder auf den Dienstposten "...offizier und ..." durch den Bescheid des Personalamtes vom nicht mit der Beschwerde angefochten hat, ist die Versetzung der anderweitig ausgewählten Soldaten auf diese Dienstposten bestandskräftig geworden.
Angesichts dieses Umstandes hätte der Antragsteller auch bei einer zuerkannten individuellen Förderperspektive A 12 zur Zeit keinen Anspruch auf Versetzung auf diese - bestandskräftig besetzten - Dienstposten oder auf entsprechende Neubescheidung durch den Bundesminister der Verteidigung.
Fundstelle(n):
QAAAD-43741