BSG Beschluss v. - B 1 KR 111/09 B

Leitsatz

Leitsatz:

Ein Rechtsbeistand ist vor dem Bundessozialgericht nicht postulationsfähig, auch wenn er Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist.

Instanzenzug: LSG Rheinland-Pfalz, L 5 KR 18/09 vom SG Mainz, S 7 KR 319/08 vom

Gründe

I

Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren, 102,54 Euro Kosten für eine homöopathische privatärztliche Behandlung der Ärztin S. erstattet zu erhalten, in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Sozialgericht (SG) hat ausgeführt, die Klägerin hätte die Behandlung als Sachleistung beanspruchen können. Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Anspruchs nach § 13 Abs 3 SGB V seien nicht erfüllt (Gerichtsbescheid vom ). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen (Urteil vom ).

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Die Klägerin ist nicht durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten vertreten.

1. Nach § 73 Abs 4 SGG müssen sich die Beteiligten vor dem Bundessozialgericht (BSG) außer im Prozesskostenhilfeverfahren durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in § 73 Abs 2 Satz 1 SGG bezeichneten Personen nur die in § 73 Abs 2 Satz 2 Nr 5 bis 9 SGG bezeichneten Organisationen zugelassen. Zu diesem Personenkreis zählt der Bevollmächtigte der Klägerin nicht.

Der Bevollmächtigte der Klägerin ist lediglich Rechtsbeistand und Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln. Er beruft sich auf eine Literaturansicht (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/derselbe, SGG, 9. Aufl 2008, § 73 RdNr 49 und RdNr 8). Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Soweit die Übergangsregelung in § 3 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) vom (BGBl I 2840) für Kammerrechtsbeistände und registrierte Erlaubnisinhaber eine Gleichstellung mit Rechtsanwälten vorsieht, begründet dies nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Zweck der Regelung lediglich die Vertretungsbefugnis vor SG und LSG, nicht aber vor dem BSG (vgl Hauck, jurisPR-SozR 18/2008, Anm 4 nach Fn 30). Nach § 3 Abs 1 Nr 4 RDGEG stehen Kammerrechtsbeistände bezüglich des SGG lediglich in den Vorschriften § 73 Abs 2 Satz 1 und Abs 6 Satz 4 SGG einem Rechtsanwalt gleich, nicht aber in § 73 Abs 4 Satz 1 und 2 SGG. Die Regelung wahrt bloß für alle registrierten Alterlaubnisinhaber, die bis zum Inkrafttreten der Neuregelung die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung besitzen, den bisherigen status quo. Ihnen bleibt die Prozessvertretung in dem Umfang gestattet, der ihrer Zulassung entspricht (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks 16/3655 S 79 zu § 3). Wie im zuvor geltenden Recht, sollen aufgrund der Regelung des § 3 Abs 1 RDGEG Rechtsbeistände auch künftig vor den Sozialgerichten auftreten dürfen (vgl ebenda, zu Abs 1). Rechtsbeistände waren aber auch nach dem früheren Recht (§ 166 SGG aF) vor dem BSG nicht vertretungsbefugt (vgl zB - juris, RdNr 2). Europäisches Recht steht dem nicht entgegen (vgl dazu BSG SozR 4-1500 § 66 Nr 1 RdNr 9 ff mwN).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NJW 2010 S. 10 Nr. 10
NJW 2010 S. 1166 Nr. 16
IAAAD-43709