Zulässigkeit einer Klage gegen eine ins Leere gehende Pfändungsverfügung
Rechtswidrigkeit der Pfändungsverfügung
Leitsatz
1. Der Vollstreckungsschuldner kann solange geltend machen, er sei von Pfändungsverfügungen in seinen Rechten betroffenen,
wie die Pfändungsverfügungen nicht aufgehoben oder zurückgenommen worden sind. Das gilt auch dann, wenn die Pfändungen ins
Leere gehen, weil die in den angefochtenen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen genannten Forderungen nicht zum Vermögen
des Vollstreckungsschuldners gehören.
2. Pfändungen ersichtlich nicht bestehender Forderungen (Pfändungen „ins Blaue hinein”) sind ermessensmissbräuchlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 384 Nr. 6 EFG 2010 S. 1009 Nr. 13 AAAAD-43661
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