Gesetze:
VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 52 Abs. 1
VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 35 Abs. 1
VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 49 Abs. 2
VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 16
Ausfuhrerstattung: Rückforderung von Ausfuhrerstattung, wenn innerhalb der Fristen keine ordnungsgemäßen Nachweise für die
Ausfuhr von Rindfleisch nach Russland vorgelegt werden können
Leitsatz
Die Kommissionsentscheidung vom (sog. 1. Russland-Entscheidung) ist von der Ermächtigung des Art. 16 Abs. 4 VO
Nr. 800/1999 gedeckt.
Die Kommissionsentscheidung vom normiert keine Alternativ-Nachweise für das nach Art. 16 Abs. 3 VO (EG) Nr. 800/1999
beizubringende Beförderungspapier, sondern für den nach Art. 15 Abs. 3 i. V. m. Art. 16 Abs. 1 bzw. 2 VO (EG) Nr. 800/1999
vorgeschriebenen Nachweis der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten.
Hauptzollämter sind gegenüber dem Ausführer nicht verpflichtet, auf die rechtzeitige Erfüllung der Erstattungsvoraussetzungen
zu dringen oder auch nur darauf hinzuweisen, welche Anträge sich in der gegebenen Situation zur Wahrung des Erstattungsanspruchs
als sachdienlich erweisen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAD-43656
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 27.01.2009 - 4 K 97/05
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