Von Landwirt erbrachte Leistungen im Rahmen einer Pferdepension und Reitpferdvermietung unterliegen dem vollen Umsatzsteuersatz
und nicht der Besteuerung nach Durchschnittssätzen
Leitsatz
1. Die von einem Landwirt im Rahmen einer Pferdepension und Reitpferdvermietung erbrachten Leistungen unterliegen dem vollen
Steuersatz und nicht der Besteuerung nach Durchschnittssätzen für landwirtschaftliche Betriebe.
2. Die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG erfasst nur die Lieferung der in Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG genannten
landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Dienstleistungen. Andere Umsätze, die der Pauschallandwirt im Rahmen
des landwirtschaftlichen Betriebs tätigt, unterliegen der allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelung.
3. Bei dem Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung des Reitsports genutzt werden und
damit der Freizeitgestaltung dienen, handelt es sich nicht um „Hüten, Zucht und Mästen von Vieh” im Sinne von Anhang B, 4.
Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG. Dies setzt vielehr voraus, dass die beteffenden Tiere im Regelfall im Rahmen der
landwirtschaftliche Produktion eingesetzt werden.
4. Dies gilt auch dann, wenn die im landwirtschaftlichen Betrieb angebauten Feldfrüchte als Futtermittel für die Reitpferde
verwendet werden, da die Haltung der Pensionspferde insoweit keinen Beitrag zur Produktion und damit zur Herstellung der Erzeugnisse,
sondern allenfalls zu deren Verwertung leisten.
5. Unerheblich ist insoweit auch, dass der bei der Pensionspferdehaltung anfallende Pferdemist als Düngemittel auf den landwirtschaftlichen
Flächen ausgebracht wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1547 Nr. 18 GAAAD-43646
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.04.2010 - 1 K 4936/09
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