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FG München Urteil v. - 7 K 1182/08 EFG 2010 S. 1345 Nr. 16

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4, KStG § 8 Abs. 3 S. 2, KStG § 8 Abs. 1

Aufwendungen einer GmbH für ein Sportflugzeug gehören zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben

Leitsatz

1. Zwischen § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG und § 8 Abs. 3 S. 2 KStG besteht kein Rangverhältnis, beide Vorschriften sind vielmehr solange nebeneinander anwendbar, wie ihre Rechtsfolgen nicht voneinander abweichen.

2. Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern. Als „ähnliche Zwecke” sind auch Aufwendungen für Sportflugzeuge zu qualifizieren, da diese eine ähnliche Nähe zur privaten Lebensführung aufweisen wie die übrigen in der Vorschrift genannten Aufwendungen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 270 Nr. 5
EFG 2010 S. 1345 Nr. 16
XAAAD-43636

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FG München, Urteil v. 08.03.2010 - 7 K 1182/08

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