Aufwendungen einer GmbH für ein Sportflugzeug gehören zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben
Leitsatz
1. Zwischen § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG und § 8 Abs. 3 S. 2 KStG besteht kein Rangverhältnis, beide Vorschriften sind vielmehr
solange nebeneinander anwendbar, wie ihre Rechtsfolgen nicht voneinander abweichen.
2. Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für
ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern. Als „ähnliche Zwecke” sind auch
Aufwendungen für Sportflugzeuge zu qualifizieren, da diese eine ähnliche Nähe zur privaten Lebensführung aufweisen wie die
übrigen in der Vorschrift genannten Aufwendungen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 270 Nr. 5 EFG 2010 S. 1345 Nr. 16 XAAAD-43636