Einlageleistung eines atypisch stillen Gesellschafters durch Abtretung einer Darlehensforderung
Leitsatz
1. Erbringt die atypisch stille Gesellschafterin einer GmbH ihre Einlage durch taggleiche Bewirkung der Abtretung einer nach
Abschluss gegenseitiger Darlehensverträge gegenüber ihrem Ehemann bestehenden Darlehensforderung, ist für die Frage, ob die
geschuldete Einlage als geleistet i.S. d. § 15a Abs. 1 EStG anzusehen ist, allein die zivilrechtliche Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit
der Einlageverpflichtung und nicht die steuerrechtliche Anerkennung der zivilrechtlich wirksamen Darlehensverträge zwischen
den Ehegatten zu prüfen.
2. Das Problem der Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen unter dem besonderen Aspekt der Vereinbarung
von sog. Rückdarlehen stellt sich im Verhältnis zur atypisch stillen Gesellschaft nicht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 342 Nr. 6 EFG 2010 S. 1207 Nr. 15 EStB 2010 S. 459 Nr. 12 KÖSDI 2010 S. 17105 Nr. 9 NAAAD-43635
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