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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 4247/09 EFG 2010 S. 1138 Nr. 14

Gesetze: EStG § 77 Abs. 2, FGO § 139 Abs. 3 S. 3

Anspruch eines Rechtsanwalts auf Kostenerstattung nach § 77 EStG

Leitsatz

1. Die Frage, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des § 77 Abs. 2 EStG notwendig ist, ist aus der Sicht eines verständigen Bürgers vom Wissens- und Erkenntnisstand des Rechtsbehelfsführers zu beurteilen. Bei der Entscheidung hierüber sind die zu § 139 Abs. 3 S. 3 FGO entwickelten Kriterien entsprechend heranzuziehen.

2. Ein verständiger Bürger wird zur Einreichung der Belege für den erforderlichen Nachweis eines kindergeldrechtlichen Status bei der Familienkasse keinen Rechtsanwalt beauftragen, sondern die Belege selbst einreichen. Anders verhält es sich nur dann, wenn die Familienkasse den Kindergeldberechtigten in verfahrensrechtlicher Hinsicht mit erheblichen Unsicherheiten belastet und nicht klar erkennbar ist, ob die geforderte Hereingabe von Unterlagen die rechtlichen Belange des Kindergeldberechtigten in vollem Umfang zu wahren vermag.

3. Der Anspruch nach § 77 Abs. 2 EStG hat weder Strafcharakter, noch ist er eine Form des Schadensersatzes oder Schmerzensgeld, sondern ein Aufwendungsersatzanspruch.

4. Handelt ein Rechtsanwalt im Kindergeldverfahren in eigener Angelegenheit, wird er behandelt wie jeder andere Bürger auch und kann nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1138 Nr. 14
PAAAD-43630

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.02.2010 - 3 K 4247/09

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