Umfang der gerichtlichen Überprüfung der Prüfungsentscheidungen bei der Steuerberaterprüfung
Leitsatz
1. Das FG kann Prüfungsentscheidungen hinsichtlich der Bewertung der bei der Steuerberaterprüfung erbrachten Prüfungsleistungen
nur dahin überprüfen, ob sie allgemeine gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben, sich von sachfremden Erwägungen
haben leiten lassen oder von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sind.
2. Zu den allgemein gültigen Bewertungsgrundsätzen gehört insbesondere der Grundsatz, dass Richtiges nicht als falsch und
vertretbare Ansichten nicht als unvertretbar bewertet werden dürfen; dabei sind fachwissenschaftliche Fragen voll gerichtlich
überprüfbar. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig
bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum,
andererseits muss aber auch dem Bewerber ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden.
3. Legt der Prüfer seiner Bewertung der Steuerberaterprüfung das bundeseinheitliche Punkteschema zu Grunde, so hat sich die
Überprüfung des Gerichts auch darauf zu beziehen, ob dem Bewerber die für die gezeigte Leistung vorgesehenen Wertungspunkte
gut gebracht worden sind oder nicht.
4. Die Bewertung von Teilleistungen oder nur teilweise richtigen Leistungen fällt dagegen in den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum
der Prüfer. Daher ist i d. R. das Vorbringen des Bewerbers, er müsse zumindest einen halben Wertungspunkt für eine unvollständige
oder teilweise richtige Lösung erhalten, weil er teilweise richtig geantwortet habe, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
Fundstelle(n): AAAAD-43622
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 04.05.2009 - 1 K 87/05
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