Kostenentscheidung bei Erledigung einer Klage des FA gegen den Insolvenzverwalter
Leitsatz
1) Die Kostentragung des Klägers gem. § 93 ZPO, wenn der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, ist auch sinngemäß
im Finanzgerichtsverfahren bei der Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO anzuwenden.
2) Lehnt der Insolvenzverwalter des Stpfl. die Aufnahme der Anfechtungsklage gegen einen Haftungsbescheid gegenüber dem FA
ab und bestreitet er die Haftungsforderung im Prüfungstermin ausdrücklich "vorläufig", gibt er keinen Anlass zur Klageerhebung,
wenn er die Haftungsforderung, wegen derer das FA das Verfahren wieder aufgenommen hat, binnen ausreichender Nachprüffrist
anerkennt.
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1061 Nr. 13 JAAAD-43619
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