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Die Haftung des Geschäftsführers nach § 69 AO
Überblick über die materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen
Die Haftung des Geschäftsführers nach § 69 AO ist in der Praxis neben der Haftung des Arbeitgebers nach § 42d EStG die wohl bedeutsamste Haftungsnorm im deutschen Steuerrecht. Der Grund dafür sind die vielen Insolvenzen. Die Insolvenz einer GmbH führt häufig dazu, dass der Geschäftsführer der GmbH für die Steuerschulden der GmbH in Haftung genommen wird. Ihm wird zur Last gelegt, die steuerlichen Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns schuldhaft verletzt zu haben. Dies ist u. a. nach § 69 AO Voraussetzung, um den Geschäftsführer in Anspruch zu nehmen.
I. Einführung
Im Jahr 2009 verzeichneten die Amtsgerichte insgesamt 162 907 Insolvenzen, davon 32 687 Unternehmensinsolvenzen , worunter sich viele Unternehmen in der Form einer GmbH befinden. Damit lagen die Unternehmensinsolvenzen im Jahr 2009 erstmals seit 2003 wieder höher als im Vorjahr (+ 11,6 %). Auch für die Jahre nach 2009 rechnet man mit einem Anstieg der Zahlen, so dass die Haftung nach § 69 AO in Zukunft eine größere Rolle spielen wird.
Die Finanzbehörde hat bei der Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH über die Haftungsvoraussetzungen des § 69 AO hinaus zu beachten, dass es sich bei der Inanspruchnahme um eine Ermesse...